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   BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R   

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BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R (https://dejure.org/2002,864)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R (https://dejure.org/2002,864)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2002 - B 11 AL 87/01 R (https://dejure.org/2002,864)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppe - Lohnsteuerklassenwechsel - geringeres Arbeitslosengeld - Mitteilungspflicht - Aufhebung des Verwaltungsaktes - grobe Fahrlässigkeit

  • IWW
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3292
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 46/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel zwischen

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Bei demjenigen Ehegatten, der aktuell kein Arbeitsentgelt erzielt und wegen dieses Ausfalls einen Anspruch auf das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Alg hat, ist dagegen das vor der Arbeitslosigkeit zuletzt erzielte Arbeitsentgelt für die Prüfung maßgeblich (vgl zu § 113 AFG: BSG SozR 4100 § 113 Nr. 3; = SozR 4100 § 113 Nr. 5 und Nr. 7 sowie SozR 3-4100 § 113 Nr. 1; zu § 137 SGB III: BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 1 und Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 46/01 R -).

    Der Lohnsteuerklassenwechsel wirkt sich nach § 137 Abs. 4 Satz 1 SGB III leistungsrechtlich aus, wenn eine der beiden in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt ist (vgl BSG Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 46/01 R -).

    Zwar entbindet die Regelung in § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III die Verwaltung in den Fällen einer Verringerung des Alg von der Prüfung der "arbeitsförderungsrechtlichen Tunlichkeit" (vgl zu diesem Begriff BSG, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 46/01 R -) des Lohnsteuerklassenwechsels.

  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 84/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel zwischen

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Bei demjenigen Ehegatten, der aktuell kein Arbeitsentgelt erzielt und wegen dieses Ausfalls einen Anspruch auf das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Alg hat, ist dagegen das vor der Arbeitslosigkeit zuletzt erzielte Arbeitsentgelt für die Prüfung maßgeblich (vgl zu § 113 AFG: BSG SozR 4100 § 113 Nr. 3; = SozR 4100 § 113 Nr. 5 und Nr. 7 sowie SozR 3-4100 § 113 Nr. 1; zu § 137 SGB III: BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 1 und Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 46/01 R -).

    Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber, soweit es in den Materialien zu § 137 SGB III (BT-Drucks 13/4941 S 179) zum Ausdruck gekommen ist, mit der Neuregelung zum Steuerklassenwechsel von Ehegatten nur (noch) das Ziel verfolgt hat, Manipulationen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu verhindern (vgl BSGE 88, 299, 303 = SozR 3-4300 § 137 Nr. 1).

  • BSG, 29.04.1992 - 7 RAr 12/91

    Erziehungsgeld - Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Diese Regelung erfasst jedes Auswechseln der Steuerklassen, die für verheiratete unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer vorgesehen sind (§ 38b Satz 2 Nr. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz ; vgl zur Vorgängerregelung in § 113 AFG: BSG SozR 3-4100 § 113 Nr. 1 mwN).

    Bei demjenigen Ehegatten, der aktuell kein Arbeitsentgelt erzielt und wegen dieses Ausfalls einen Anspruch auf das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Alg hat, ist dagegen das vor der Arbeitslosigkeit zuletzt erzielte Arbeitsentgelt für die Prüfung maßgeblich (vgl zu § 113 AFG: BSG SozR 4100 § 113 Nr. 3; = SozR 4100 § 113 Nr. 5 und Nr. 7 sowie SozR 3-4100 § 113 Nr. 1; zu § 137 SGB III: BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 1 und Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 46/01 R -).

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist, wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 47, 180, 181 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42), revisionsrechtlich nur in engen Grenzen überprüfbar.
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Die darin liegende Pauschalierung bei der Bemessung von Alg ist dem Gesetzgeber als typisierende Regelung bei der Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich erlaubt (BVerfGE 17, 1, 25; BVerfGE 63, 255, 261ff = SozR 4100 § 111 Nr. 6; BVerfG SozR 3-4100 § 111 Nr. 2).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Funktion des Alg ist es, dem Arbeitslosen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, dass er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz findet (vgl BVerfGE 51, 115, 125).
  • BVerfG, 15.02.1993 - 1 BvR 1754/92

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Die darin liegende Pauschalierung bei der Bemessung von Alg ist dem Gesetzgeber als typisierende Regelung bei der Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich erlaubt (BVerfGE 17, 1, 25; BVerfGE 63, 255, 261ff = SozR 4100 § 111 Nr. 6; BVerfG SozR 3-4100 § 111 Nr. 2).
  • BSG, 28.11.1978 - 4 RJ 130/77

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Verschulden eines

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist, wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 47, 180, 181 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42), revisionsrechtlich nur in engen Grenzen überprüfbar.
  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 40/83

    Arbeitslosengeld - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub - Höhe des

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Bei demjenigen Ehegatten, der aktuell kein Arbeitsentgelt erzielt und wegen dieses Ausfalls einen Anspruch auf das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Alg hat, ist dagegen das vor der Arbeitslosigkeit zuletzt erzielte Arbeitsentgelt für die Prüfung maßgeblich (vgl zu § 113 AFG: BSG SozR 4100 § 113 Nr. 3; = SozR 4100 § 113 Nr. 5 und Nr. 7 sowie SozR 3-4100 § 113 Nr. 1; zu § 137 SGB III: BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 1 und Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 46/01 R -).
  • BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 99/01 R

    Arbeitslosengeld - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel -

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R
    Ob § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, soweit er allein wegen des Lohnsteuerklassenwechsels eine Minderung des Alg anordnet, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl dazu für eine andere Fallgestaltung auch Urteil des Senats vom 29. August 2002 - B 11 AL 99/01 R -), muss hier jedoch nicht entschieden werden.
  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 55/85

    Gegenstand eines Verfahrens - Verwaltungsakt - Lohnsteuerklassenwechsel zwischen

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Der Senat schließt sich insoweit dem 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) an, der bereits verfassungsrechtliche Zweifel gegen § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III erhoben hat (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3).

    Das genannte Regelungsziel des Gesetzgebers, Manipulationen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu verhindern, ist in der vorliegenden Fallkonstellation (Kläger hat bereits Alg nach Lohnsteuerklasse III bewilligt erhalten) nicht zu erreichen (so bereits zutreffend: Urteil des 11. Senats vom 29. August 2002, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, S 15 ff).

    Der Senat tritt nicht zuletzt deshalb den Ausführungen des 11. Senats des BSG bei, der auf den Wertungswiderspruch zwischen den steuerrechtlichen Regelungen und deren arbeitsförderungsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen hat (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, S 15 f).

    Auch insoweit stimmt der erkennende Senat mit dem 11. Senat überein (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 17).

    Ob die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III im Hinblick auf die unterlassene Meldung des Steuerklassenwechsels - wie der 11. Senat angenommen hat - nach einem generellen Maßstab der groben Fahrlässigkeit zu beurteilen sind (SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 16), lässt der Senat noch offen, zumal dieser in Fallkonstellationen, in denen keine Erstattungsforderung gemäß §§ 48, 50 SGB X im Raume steht, ohnehin nicht zur Ausräumung der verfassungsrechtlichen Bedenken beitragen kann.

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 46/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Der Senat folge dem Bundessozialgericht (BSG), das in seiner Entscheidung vom 29. August 2002 (B 11 AL 87/01 R) im Zusammenhang mit den Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit bei der hier streitigen Konstellation des Lohnsteuerklassenwechsels ausgeführt habe, dass insofern ein genereller und kein subjektiver Maßstab anzuwenden sei.

    Der Senat schließt sich insoweit dem 11. Senat des BSG an, der bereits verfassungsrechtliche Zweifel gegen § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III erhoben hat (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3).

    Das genannte Regelungsziel des Gesetzgebers, Manipulationen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu verhindern, ist in der vorliegenden Fallkonstellation (Kläger hat bereits Alg nach Lohnsteuerklasse III (Leistungsgruppe C) bewilligt erhalten) nicht zu erreichen (so bereits zutreffend: Urteil des 11. Senats vom 29. August 2002, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, S 15 ff).

    Der Senat tritt nicht zuletzt deshalb den Ausführungen des 11. Senats des BSG bei, der auf den Wertungswiderspruch zwischen den steuerrechtlichen Regelungen und deren arbeitsförderungsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen hat (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, S 15 f).

    Auch insoweit stimmt der erkennende Senat mit dem 11. Senat überein (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 17).

    Es kann dahinstehen, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III vorliegen und ggf im Hinblick auf die unterlassene Meldung des Steuerklassenwechsels - wie der 11. Senat angenommen hat - von einem generellen Maßstab der groben Fahrlässigkeit auszugehen ist (SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 16), zumal er in Fallkonstellationen, in denen keine Erstattungsforderung gemäß §§ 48, 50 SGB X im Raume steht, ohnehin nicht zur Ausräumung der verfassungsrechtlichen Bedenken beitragen kann.

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 46/03
    Der Senat folge dem Bundessozialgericht (BSG), das in seiner Entscheidung vom 29. August 2002 (B 11 AL 87/01 R) im Zusammenhang mit den Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit bei der hier streitigen Konstellation des Lohnsteuerklassenwechsels ausgeführt habe, dass insofern ein genereller und kein subjektiver Maßstab anzuwenden sei.

    Der Senat schließt sich insoweit dem 11. Senat des BSG an, der bereits verfassungsrechtliche Zweifel gegen § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III erhoben hat (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3).

    Das genannte Regelungsziel des Gesetzgebers, Manipulationen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu verhindern, ist in der vorliegenden Fallkonstellation (Kläger hat bereits Alg nach Lohnsteuerklasse III bewilligt erhalten) nicht zu erreichen (so bereits zutreffend: Urteil des 11. Senats vom 29. August 2002, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, S 15 ff).

    Der Senat tritt nicht zuletzt deshalb den Ausführungen des 11. Senats des BSG bei, der auf den Wertungswiderspruch zwischen den steuerrechtlichen Regelungen und deren arbeitsförderungsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen hat (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, S 15 f).

    Auch insoweit stimmt der erkennende Senat mit dem 11. Senat überein (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 17).

    Es kann dahinstehen, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III vorliegen und ggf im Hinblick auf die unterlassene Meldung des Steuerklassenwechsels - wie der 11. Senat angenommen hat - von einem generellen Maßstab der groben Fahrlässigkeit auszugehen ist (SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 16), zumal er in Fallkonstellationen, in denen keine Erstattungsforderung gemäß §§ 48, 50 SGB X im Raume steht, ohnehin nicht zur Ausräumung der verfassungsrechtlichen Bedenken beitragen kann.

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 36/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Das LSG habe sich nicht in der Lage gesehen, dem Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. August 2002 (Az: B 11 AL 87/01 R) und den darin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu folgen; ebenso wenig sei mit dem BSG (aaO) die grobe Fahrlässigkeit anhand genereller Maßstäbe zu beurteilen.

    Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Grundgesetz (GG); das LSG habe die Grundsätze des Urteils des BSG vom 29. August 2002 (B 11 AL 87/01 R) falsch angewandt.

    Das LSG hat sich insoweit im Widerspruch zum Urteil des 11. Senats des BSG vom 29. August 2002 (vgl BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3) und dem dort angewandten generellen Fahrlässigkeitsmaßstab bei der rückwirkenden Aufhebung von Bewilligungsbescheiden nach einem Wechsel der Lohnsteuerklassen gesehen.

    Denn die enge Verbindung beider Rechtsgebiete geht bereits aus dem Gesetz hervor, da die Höhe des Alg auf die Lohnsteuerklasse abstellt (s § 136 Abs. 3 SGB III); gerade die Trennung beider Rechtsgebiete mit ihren unterschiedlichen Betrachtungsweisen (s hierzu BSG 11. Senat 29. August 2002, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3) birgt erhebliche Gefahren für den Leistungsberechtigten, wie auch der vorliegende Fall exemplarisch zeigt.

    Dann aber ist den Ehegatten mehr als nur ein Wechsel der Lohnsteuerklassen erlaubt (FG Düsseldorf 7. April 2003, EFG 2003, 1104 mwN; so auch der 11. Senat im Urteil vom 29. August 2002, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 17).

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 14/04 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Der Senat schließt sich insoweit dem 11. Senat des BSG an, der bereits verfassungsrechtliche Zweifel gegen § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III erhoben hat (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3).

    Das genannte Regelungsziel des Gesetzgebers, Manipulationen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu verhindern, ist in der vorliegenden Fallkonstellation (Klägerin hat bereits Alg nach Lohnsteuerklasse III bewilligt erhalten) nicht zu erreichen (so bereits zutreffend: Urteil des 11. Senats vom 29. August 2002, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, S 15 ff).

    Der Senat tritt nicht zuletzt deshalb den Ausführungen des 11. Senats des BSG bei, der auf den Wertungswiderspruch zwischen den steuerrechtlichen Regelungen und deren arbeitsförderungsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen hat (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, S 15 f).

    Auch insoweit stimmt der erkennende Senat mit dem 11. Senat überein (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 17).

    Ob die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III vorliegen und im Hinblick auf die unterlassene Meldung des Steuerklassenwechsels - wie der 11. Senat angenommen hat - nach einem generellen Maßstab der groben Fahrlässigkeit zu beurteilen sind (SozR 3-4300 § 137 Nr. 3 S 16), lässt der Senat noch offen, zumal dieser in Fallkonstellationen, in denen keine Erstattungsforderung gemäß §§ 48, 50 SGB X im Raume steht, ohnehin nicht zur Ausräumung der verfassungsrechtlichen Bedenken beitragen kann.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2004 - L 12 AL 161/03

    Arbeitslosenversicherung

    Ergänzend hat er die Auffassung vertreten, ihm sei eine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auch im Lichte des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R - nicht vorzuwerfen.

    Eine abweichende Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts rechtfertige sich nicht aufgrund der seitens des Klägers angeführten Entscheidung des BSG vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R -.

    Das BSG habe in seinem Grundsatzurteil vom 29.08.2002 - Az B 11 AL 87/01 R - in einem Parallelverfahren den vorliegenden Sachverhalt dahin entschieden, dass der Klage stattzugeben sei.

    Stellt man verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Regelung (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.08.2002, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.11.2003, - Az L 15 AL 35/02 - mwN) zurück, war daher für die Höhe des Arbeitslosengeldes des Klägers ab dem 01.03.1999 die Leistungsgruppe D statt der Leistungsgruppe C maßgebend, denn aus der Leistungsgruppe D ergibt sich eine geringere Leistung.

    Das BSG hat in dem Urteil vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R - (SozR 3-4300 § 137 Nr. 3) im Zusammenhang mit den Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit bei der hier streitigen Konstellation des Lohnsteuerklassenwechsels konkret ausgeführt:.

  • BSG, 16.03.2005 - B 11a/11 AL 41/03 R

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppenzuordnung - Lohnsteuerklassenwechsel von

    Den verfassungsrechtlichen Bedenken des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 29. August 2002 - B 11 AL 87/01 R - werde nicht gefolgt.

    Verfassungsrechtliche Zweifel sind vom erkennenden Senat bereits im Urteil vom 29. August 2002 (B 11 AL 87/01 R - SozR 3-4300 § 137 Nr. 3) geäußert worden.

    Die Auffassung, es komme in den Fällen eines Lohnsteuerklassenwechsels ein genereller Sorgfältigkeitsmaßstab zur Anwendung (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3), gibt der Senat ausdrücklich auf, denn den in dieser Entscheidung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wird durch die Annahme einer besonderen Beratungspflicht hinreichend Rechnung getragen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2003 - L 7 AL 523/01
    Gegen diesen dem Kläger am 2. November 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen am 15. November 2001 beim SG eingegangene Berufung, mit der er - wie bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren und nunmehr auch unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R - eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zur Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels bestreitet und der Beklagten im Übrigen ein schweres Beratungsverschulden vorwirft.

    Da die beim Kläger neu eingetragene Lohnsteuerklasse V aus den genannten Gründen einer anderen Leistungsgruppe (D) mit dem gegenüber der bisherigen Leistungsgruppe (C) erheblich niedrigeren Leistungssätzen entsprach, ergibt sich die leistungsrechtliche Relevanz des vorgenommenen Lohnsteuerklassenwechsels aus § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach die neu eingetragene Lohnsteuerklasse dann berücksichtigt wird, wenn sich danach ein geringeres Alg als nach der vorher eingetragenen Lohnsteuerklasse ergibt (so durchgehend nahezu wortgleich in einem vergleichbaren Fall: BSG, Urteil vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R -).

    Damit hätte es für die Feststellung der wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sein Bewenden haben können, hätte nicht der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 29.08.2002 zum Aktenzeichen B 11 AL 87/01 R in seinen weiteren Ausführungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geäußert - und sie zudem offen gelassen -.

    Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist auch hier nicht an Hand genereller Maßstäbe, wie sie der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R - entwickelt hat, zu beurteilen (und zu verneinen).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2003 - L 7 AL 124/02
    Da die bei der Klägerin neu eingetragene Lohnsteuerklasse V aus den genannten Gründen einer anderen Leistungsgruppe (D) mit dem gegenüber der bisherigen Leistungsgruppe (A) niedrigeren Leistungssätzen entsprach, ergibt sich die leistungsrechtliche Relevanz des vorgenommenen Lohnsteuerklassenwechsels aus § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach die neu eingetragene Lohnsteuerklasse dann berücksichtigt wird, wenn sich danach ein geringeres Alg als nach der vorher eingetragenen Lohnsteuerklasse ergibt (so durchgehend nahezu wortgleich in einem vergleichbaren Fall: BSG, Urteil vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R -).

    Damit hätte es für die Feststellung der wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sein Bewenden haben können, hätte nicht der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 29.08.2002 zum Aktenzeichen B 11 AL 87/01 R in seinen weiteren Ausführungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geäußert - und sie zudem offen gelassen -.

    Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist auch hier nicht an Hand genereller Maßstäbe, wie sie der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R - entwickelt hat, zu beurteilen (und zu verneinen).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - L 5 AL 3941/04

    Rücknahme eines nicht begünstigenden rechtswidrigen Aufhebungsbescheides im

    Denn das SG hatte im Gerichtsbescheid unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 29. August 2002 (B 11 AL 87/01 R) ausgeführt, dass es - außerhalb des Verfahrens, weshalb die Ausführungen für die Entscheidung rechtlich ohne Bedeutung seien - dem Kläger rate, bei der Beklagten einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 18. Dezember 2001 zu stellen.

    Zur Begründung hat sich das SG im wesentlichen auf die Entscheidung des BSG vom 29. August 2002 (B 11 AL 87/01 R) bezogen.

    Ob die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vorliegen, insbesondere ob unter Zugrundelegung der Maßstäbe des 11. Senats des BSG in seinem Urteil vom 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R, und den Entscheidungen des 7. Senats vom 01.04.2004, B 7 AL 36/03 R, B 7 AL 14/04 R und B 7 AL 52/03 R gegenüber dem Kläger der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit als Voraussetzung für die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung gemacht werden kann, weil er einen steuerrechtlich sinnvollen Lohnsteuerklassenwechsel hat durchführen wollen, braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • SG Freiburg, 27.01.2004 - S 9 AL 261/03

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

  • LSG Sachsen, 09.01.2003 - L 3 AL 157/01
  • BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 11/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2007 - L 7 AL 1443/05

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Bedürftigkeitsprüfung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2004 - L 12 AL 31/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - L 12 AL 66/02

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 16.03.2005 - B 11a/11 AL 45/04 R

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppenzuordnung - Lohnsteuerklassenwechsel von

  • LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 173/01

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Unterlassenen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2003 - L 15 AL 35/02

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden teilweisen Aufhebung der Bewilligung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2004 - L 12 AL 199/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 20.11.2003 - L 11 AL 428/02

    Lohnsteuerklassenänderung als wesentliche nachteilige Veränderung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 9 AL 176/15

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Wechsel der Steuerklasse; Grobe

  • LSG Hamburg, 31.03.2009 - L 5 B 187/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - L 9 AL 21/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 12.05.2005 - L 9 AL 127/03

    Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld auf Grund der Verletzung der

  • BSG, 14.01.2016 - B 11 AL 78/15 B
  • LSG Sachsen, 07.08.2003 - L 3 AL 10/03
  • BSG, 15.10.2012 - B 11 AL 85/12 B
  • LSG Sachsen, 18.12.2003 - L 3 AL 139/01

    Streitigkeit über die Höhe eines Arbeitslosengeldes; Höhe des Bemessungsentgelts

  • LSG Bayern, 29.08.2003 - L 8 AL 256/02

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Steuerklassenänderung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2019 - L 7 AL 44/18
  • SG Aachen, 27.02.2004 - S 8 AL 69/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2003 - L 12 AL 304/03

    Rücknahme der Bewilligung des Arbeitslosengeldes, Lohnsteuerklassenwechsel von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2018 - L 7 AL 46/16
  • BSG, 02.04.2013 - B 11 AL 10/13 B
  • SG Düsseldorf, 23.08.2006 - S 35 AS 190/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BSG, 22.10.2007 - B 11a AL 77/07 B
  • BSG, 16.03.2005 - B 11a AL 45/04 R

    Relevanz der Steuerklasse für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes -

  • SG Münster, 06.01.2005 - S 15 AL 154/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2004 - L 7 B 23/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2004 - L 7 B 121/03
  • SG Duisburg, 28.10.2003 - S 12 AL 171/02

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2005 - L 8 AL 446/04
  • SG Osnabrück, 09.02.2005 - S 4/20 AL 386/99
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